DSGVO: Abmahnung wird zum Bumerang mit Schadensersatz

Geschrieben von Axel Veil -

Gericht Urteil DSGVOAls die DSGVO im Mai 2018 wirksam in Kraft trat, gab es Befürchtungen, dass nun eine Abmahnwelle aufgrund fehlerhafter Umsetzung derselben erfolgen werde.

Abmahnungen gab es dabei tatsächlich nur vereinzelt. Nun hat das Landgericht Düsseldorf ein zweifelhaftes Geschäftsmodell von einem Abmahner torpediert, der versucht hat, auf vermeintlich einfache Art Geld zu verdienen.
Und zwar durch Abmahnungen mittels eigens dafür angemeldeter Unternehmen ohne aktive Gewerbetätigkeit.

Der Fall

Der geschäftstüchtige Abmahner meldete zum 01.05.2018 ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5 t“ an - ohne eine Homepage, eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz, ohne Eintragung im Handelsregister und mit einem Firmensitz in einem Mehrfamilienwohnhaus.

Als Umsatzschieber versuchte sich das neu gegründete Unternehmen an einem weltweit agierenden Umzugsunternehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Kleinunternehmens mahnte das große Unternehmen wegen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite ab und forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR.

Der Bumerang

Das große Unternehmen ist der Ansicht, es bestehe kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte tatsächlich ein Transportunternehmen betreibe. Entsprechend ist man der Auffassung, es stehe ein Schadensersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten zu, die aufgrund der unberechtigten Abmahnung habe aufwendet wurde.

Die unseriöse Geschäftspraktik des kleinen Unternehmens diene alleine Schädigung des großen Unternehmens.

Die Entscheidung

Die Richter in Düsseldorf gaben dem abgemahnten Unternehmer weitestgehend Recht, ordneten die Abmahnung als bewusst unberechtigt ein und verurteilten das kleine "Unternehmen" zur Zahlung von Schadensersatz.

Fazit

Um die generelle Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen drehte sich das Urteil dabei nicht. Es dient der Abschreckung windiger DSGVO-Abmahner, schützt aber nicht vor berechtigten Abmahnungen bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch "echte" Mitbewerber (wobei es hier aktuell noch unterschiedliche Auffassungen gibt).

Jeder Unternehmer ist gut beraten, die DSGVO einzuhalten und vor allem auf die offensichtlichen Punkte zu achten.
Die Datenschutzhinweise auf der Homepage stehen dabei in vorderster Reihe.

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2019/12_O_25_19_Urteil_20191002.html

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