DSGVO Informationspflicht für Ärtze, Apotheker, Heilberufe
Geschrieben von Axel Veil -Einige Vorschriften in der DSGVO sind so formuliert, dass sie potentiell schwierig in der Praxis umzusetzen sind.
Dazu gehört definitiv auch der Artikel 13, die Informationspflicht.
Betroffene müssen ausführlich über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden.
Die Informationen sollen zum Zeitpunkt der Erhebung mitgeteilt werden. Das würde aber beispielsweise ein Telefonat für eine erstmalige Terminvereinbarung ziemlich ausschweifend werden lassen. Da Patientendaten erhoben werden, müssten nach der reinen Lehre alle Punkte aus Artikel 13 DS-GVO benannt werden.
Dass das nicht Praxistauglich (im doppelten Sinne) ist, hat nun auch erstmals eine Datenschutzbehörde benannt und nennt konkret, dass es ausreicht, den Patienten die Informationen im zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Daten zur Verfügung zu stellen.
Dies geschieht am einfachsten z.B. mit einem Flyer oder Handzettel, der an die Patienten bei der Aufnahme ausgegeben wird. Es genügt auch, wenn der Zettel nur die wichtigsten Informationen zusammenfasst und im Übrigen auf die Homepage der Praxis verweist, wo sich die Einzelheiten finden lassen.
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